Bioabfallverordnung und Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)

Verordnungen | BioAbfV

Seit Ende 1998 gibt es die Bioabfallverordnung, die die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen regelt. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Schwermetallen und Fremdstoffen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Schadstoff-und Fremdstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen einmalig auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen.

Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)

Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, haben Bund und Länder nach der Novellierung der Bioabfallverordnung 2012 Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet ("Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)", Januar 2014).

Die Hinweise enthalten:

  1. Abgrenzungen der Bioabfallverordnung zu anderen Rechtsbereichen (insbesondere Düngerecht, Tierische Nebenprodukte-Recht, Bodenschutzrecht),
  2. Empfehlungen zu Anforderungen für die Anerkennung von Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung (siehe Anlage zu den Vollzugshinweisen), damit deren Mitglieder die in der Bioabfallverordnung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen können,
  3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bioabfallverordnung. Dabei wurden die Ausführungen zu den bestehenden und geänderten Regelungen aktualisiert (zum Beispiel Paragraf 10 – Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen, Paragraf 11 – Nachweispflichten). Des Weiteren wurden Erläuterungen zu neuen Reglungen (zum Beispiel Paragraf 3a – Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung, Paragraf 9a – Behördlicher Zustimmungsvorbehalt für die Verwertung von bestimmten Bioabfällen) erarbeitet.
    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Kommentierung von Bestimmungen der Bioabfallverordnung, sondern es werden zu einzelnen Bestimmungen aufgetretene Fragen und bekannt gewordene Problemstellungen aufgegriffen.

Die "Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)" sind keine Muster-Verwaltungsvorschrift, sondern sollen den Vollzugsbehörden als Arbeitshilfe dienen. Die in diesen Hinweisen enthaltenen Ausführungen sind nicht aus sich heraus verbindlich und können den rechtsverbindlichen Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder nicht ersetzen. Es obliegt der jeweiligen zuständigen Landesbehörde, diese Hinweise im Rahmen des Vollzugs der Bioabfallverordnung rechtsverbindlich einzuführen und anzuwenden.

Da diese Hinweise Auswirkungen auf die Vollzugspraxis der zuständigen Behörden haben werden, können sie auch eine Hilfe insbesondere für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen, Hersteller von bioabfallhaltigen Gemischen und Flächenbewirtschafter sein, die Bioabfälle oder Gemische auf Böden aufbringen.

Aktualisierungsdatum: 01.05.2023
https://www.bmuv.de/GE112

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