Welchen Mehrwert bringt das Gesetz Bürgerinnen und Bürgern? Was wird hier neu geregelt?

FAQ

Das Strahlenschutzgesetz sorgt für einen wirksamen, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepassten Strahlenschutz. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom wird der Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts erweitert und dadurch ein größerer Schutz für die Bürgerinnen und Bürger vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gewährleistet. Dies wird anhand der nachfolgend aufgeführten neuen Regelungsbereiche verdeutlicht:

1. Radon
Radon ist ein radioaktives Edelgas, das aus dem Erdreich in Gebäude eindringen kann. Radon ist statistisch nach Tabakrauch die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Es ist fast überall in Deutschland nachzuweisen, der Gehalt im Boden hängt jedoch von den geologischen Strukturen ab. Zudem hat eine korrekte Bauausführung erheblichen Einfluss auf die Radonkonzentration in Innenräumen. Im neuen Strahlenschutzgesetz wird erstmals ein Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Innenräumen (Wohnräume und Arbeitsplätze) festgelegt. Bei Überschreitung dieses Referenzwertes ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, um den Radonzutritt zu erschweren. Das neue Strahlenschutzgesetz setzt bei Bestandsbauten vor allem auf die Eigenverantwortung des Eigentümers oder der Eigentümerin, für Radonschutz zu sorgen. Für Neubauten werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für technische Standards geschaffen. Diese sollen beim Bau herangezogen werden, wenn das Grundstück sich in einem Gebiet mit erhöhtem Radonpotenzial befindet. Es werden Verfahren zur Ausweisung von Gebieten festgelegt, in denen in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden zu erwarten ist, dass der Referenzwert überschritten wird. In diesen Gebieten können bestimmte Maßnahmen zum radonsicheren Bauen vorgeschrieben werden (siehe oben). Zudem werden in diesen Gebieten zusätzliche Anforderungen an Arbeitsplätze gestellt. Die Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen sind erheblich ausgeweitet und damit den Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom angepasst worden. Bisher galten Schutzvorschriften vor Radon an Arbeitsplätzen nur für besondere Arbeitsplätze wie in Wasserwerken, Bergwerken oder Schauhöhlen. Nun fallen in den auszuweisenden Gebieten insbesondere auch alle Arbeitsplätze in bodennahen Stockwerken von Gebäuden unter die Vorschriften zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen. Verantwortliche für diese Arbeitsplätze sind verpflichtet die Radonkonzentration an den Arbeitsplätzen zu ermitteln. An Arbeitsplätzen, an denen der gesetzliche Referenzwert für die Radonkonzentration in der Raumluft an Arbeitsplätzen überschritten wird, sind durch den Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, um die Radonkonzentration in der Raumluft unter den Referenzwert zu senken. Besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei erhöhten Radonwerten sieht das Strahlenschutzgesetz zudem vor. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den oben genannten Arbeitsplätzen kommt zugute, dass die Radonkonzentration durch den Arbeitsgeber zu ermitteln und so niedrig, wie vernünftigerweise möglich, zu halten ist. Somit wird deutschlandweit ein guter Schutz von den gesundheitlichen Risiken durch Radon auch an Arbeitsplätzen gewährleistet. Ein regelmäßig zu aktualisierender Radonmaßnahmenplan erläutert die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration und enthält Ziele für die Bewältigung der langfristigen Risiken durch Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen.

2. Bewältigung radioaktiver Altlasten
Das neue Strahlenschutzgesetz enthält Regelungen zur Bewältigung radioaktiver Altlasten. Bis zum 31. Dezember 2018 galt für die Sanierung radiologischer Altlasten in den neuen Bundesländern noch DDR-Strahlenschutzrecht, während in den alten Bundesländern mangels spezieller Strahlenschutzvorschriften das Bundes-Bodenschutzgesetz angewendet worden ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat jedoch keine materiellen Vorgaben enthalten, die der spezifischen Situation und den sachlichen Besonderheiten bei radiologischen Altlasten gerecht geworden sind. Dies ändert sich nun durch das neue Strahlenschutzgesetz. Nach diesem sind Altlasten Kontaminationen aus abgeschlossenen menschlichen Betätigungen, wenn der Referenzwert der effektiven Dosis von ein Millisievert pro Jahr überschritten wird. Die Strategien zum Umgang mit Altlasten orientieren sich an den Erfahrungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den Erfahrungen aus der Stilllegung und Sanierung des Uranerzbergbaus sowie deren radioaktiven Altlasten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR: Das Regelungskonzept sieht vor, dass das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine radioaktive Altlast der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet (Untersuchungs- und gegebenenfalls Sanierungs-, Schutz- und Nachsorgemaßnahmen)

3. Radioaktivität in Bauprodukten
Für bestimmte radiologisch relevante Baustoffe werden Messungen der spezifischen Aktivität vorgeschrieben, um so zu prüfen, ob durch die darin enthaltenen Radionuklide der Referenzwert von 1 Millisievert pro Jahr unterschritten wird. Wenn der Referenzwert nicht eingehalten wird, müssen die zuständigen Behörden informiert werden, die dann Maßnahmen erlassen können.

4. Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffe am Menschen zum Zweck der Früherkennung von Krankheiten
Die Früherkennung von Brustkrebs für Frauen zwischen 50 und 69 ist die derzeit einzige zugelassene Früherkennungsuntersuchung, bei der Röntgenstrahlung eingesetzt wird. Zukünftig können weitere Früherkennungsuntersuchungen zugelassen werden und zwar solche, bei denen der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt, eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erkannt werden kann und es hierfür wirksame Behandlungsmethoden gibt. Anforderungen an Geräte und an die durchführenden Stellen sollen einen hohen Qualitätsstandard sichern.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Strahlenschutzgesetz

https://www.bmuv.de/FA526

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