Bundesregierung minimiert Plastik im Bioabfall

16.03.2022
Biotonne mit Müll
Künftig muss der Kunststoffanteil in Bioabfällen, die kompostiert, vergärt oder mit anderen Stoffen gemischt werden, auf weniger als 0,5 Prozent reduziert sein.

Heute hat das Bundeskabinett die Novelle der Bioabfallverordnung beschlossen. Künftig muss der Kunststoffanteil in Bioabfällen, die kompostiert, vergärt oder mit anderen Stoffen gemischt werden, auf weniger als 0,5 Prozent reduziert sein. Dieser neu eingeführte Kontrollwert gilt auch für Verpackungen, Kaffeekapseln und andere Produkte, die als biologisch abbaubare Kunststoffmaterialien beworben werden. Zudem unterliegen künftig auch Komposte und weitere Bioabfallmaterialien der Bioabfallverordnung, die nicht als Düngemittel oder auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden. Zuvor hatte der Bundesrat dem Entwurf im Februar 2022 zugestimmt.

Kern der geplanten Novelle der Bioabfallverordnung sind die neuen Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen, bevor sie in die biologische Behandlung (Kompostierung, Vergärung) oder Gemischherstellung zum Beispiel für den Garten- und Landschaftsbau gelangen. Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall prüfen. Werden die neuen Input-Obergrenzen überschritten, müssen sie die Fremdstoffe entfernen. Das betrifft vor allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den Bioabfall geraten, aber auch andere Kunststoffmaterialien, wie bioabbaubare Kunststoff-Kaffeekapseln. Grundsätzlich gilt künftig: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Nur wenn die Bioabfälle aus der Biotonne stammen, sind höchstens 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Je sortenreiner die angelieferten Bioabfälle sind, desto geringer sind Aufwand und Kosten für die Fremdstoffentfrachtung.

Des Weiteren wird der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung erweitert. Bislang galten die Anforderungen nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen. Künftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle zur Bodenverbesserung oder im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden.

Derzeit werden noch immer zu viele Bioabfälle nicht getrennt erfasst und gehen als Wertstoff verloren. Bioabfälle werden zu einem Großteil noch in der Restmülltonne entsorgt, sie haben dort mit rund 40 Prozent den größten Anteil. Um das zu ändern, muss das Sammeln und Trennen vor Ort in den Kommunen leichter werden. Das Bundesumweltministerium unterstützt daher die bundesweite Kampagne "Aktion Biotonne Deutschland", um die Getrenntsammlung zum Beispiel durch mehr Biotonnen sowie durch höhere Sortenreinheit zu verbessern. Städte und Landkreise sowie kommunale Entsorgungsträger finden im Rahmen dieser Kampagne hilfreiche Informationen für ihre Abfallberatung.

Neben der Bioabfallverordnung werden durch die "Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen" die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Abfallbeauftragtenverordnung geändert sowie redaktionelle Korrekturen in der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vorgenommen. In der Gewerbeabfallverordnung wird zukünftig unter anderem zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden; diese sind daher separat zu sammeln und zu befördern. Des Weiteren wird klargestellt, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind. Die Bundesregierung hatte die Verordnungsnovelle im September 2021 beschlossen und bei der EU-Kommission notifiziert. Im Februar dieses Jahres hat der Bundesrat mit geringfügigen und konkretisierenden Änderungen zugestimmt. Diese Fassung hat das Bundeskabinett mit ihrem Beschluss heute angenommen. Nach der in Kürze anstehenden Verkündung im Bundesgesetzblatt werden die neuen Regelungen der Bioabfallverordnung und der Gewerbeabfallverordnung gestuft in Kraft treten. Übergangsfristen geben den Verantwortlichen hinreichend Zeit für die Anpassung der getrennten Sammlung und der Behandlungsanlagen.

16.03.2022 | Pressemitteilung Nr. 028/22 | Kreislaufwirtschaft

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