Umweltinformationsgesetz

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Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben ("erste Säule" der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.
Was sind Umweltinformationen?
Zu Umweltinformationen gehören sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen wie auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Zugang zu Umweltinformationen besteht, welche tatsächlich bei einer Behörde vorliegen. Aus dem UIG ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen, so etwa die Anfertigung neuer Gutachten.
Wer hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen?
Grundsätzlich kann jedermann, also jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, Zugang zu Umweltinformationen verlangen.
Wer ist verpflichtet, Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren?
Nach dem UIG haben "informationspflichtigen Stellen" Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren. Dazu gehören insbesondere alle Behörden und die Regierung – nach dem Bundes-UIG die Behörden auf Bundesebene, nach den Landesumweltinformationsgesetzen die Behörden in den Ländern. Grundsätzlich sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung informationspflichtig – also nicht nur "Umweltbehörden".
Daneben unterliegen auch bestimmte private Stellen dem UIG, soweit diese öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen und unter der Kontrolle von Bundesbehörden stehen.
Wie bekommt man Zugang zu Umweltinformationen?
Wer Zugang zu Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen Antrag an eine informationspflichtige Stelle richten. Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, kann also schriftlich, mündlich, per Email oder auf andere Weise gestellt werden. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Wenn der Antrag zu unbestimmt formuliert ist, kann nachgebessert werden. Das teilt die informationspflichtige Stelle dem Antragssteller innerhalb eines Monats mit. Im Antrag kann man Informationszugang in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise begehren.
Die Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für aufwändigere Informationsübermittlungen können Gebühren erhoben werden. Einzelheiten regelt die Umweltinformationskostenverordnung. Wenn die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Informationen verfügen sollte, leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter oder verweist den Antragsteller auf diese Stelle.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden?
Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange eingeschränkt sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören beispielsweise die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Auch darf ein Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt sein. Der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann Ausnahmen zugunsten privater Belange rechtfertigen.
Nach dem UIG findet immer eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Information und eventuell entgegenstehenden Interesse statt. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann man Widerspruch einlegen.