Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, auch von bestrahlten Brennelementen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen (soweit der Anteil bestimmter Uran- und Plutonium-Isotope die in Paragraf 2 Absatz 3 des Atomgesetzes festgelegten Grenzen überschreitet), erfordert eine Genehmigung nach Paragraf 6 Atomgesetz (AtG). Dies betrifft zum Beispiel die Brennelemente-Zwischenlager an den Atomkraftwerksstandorten sowie in Ahaus und Gorleben. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE); die Aufsicht wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes ausgeübt. Dem Bundesumweltministerium (BMUV) obliegt die Fachaufsicht über das BASE. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde.

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die keine Kernbrennstoffe sind, bedarf es, sofern diese Tätigkeit nicht bereits in einer der anderen Genehmigungen enthalten ist, einer Genehmigung nach Paragraf 12 Strahlenschutzgesetz. In diese Kategorie fallen auch Landessammelstellen, Zwischenlager für radioaktive Abfälle an Forschungszentren und Konditionierungseinrichtungen. Genehmigung und Aufsicht sind Aufgaben der zuständigen Landesbehörde. Zur Klarstellung der Genehmigungspflicht wird in Paragraf 9c AtG darauf hingewiesen, dass für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften des AtG und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden sind.

Das BMUV übt die Bundesaufsicht über den Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts durch die Länder aus. Dabei hat es insbesondere das Recht, zu Sach- und Rechtsfragen in jedem Einzelfall verbindliche Weisungen gegenüber dem betreffenden Land zu erteilen.

Stand: 30.06.2023

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