Stilllegungsstrategien und Abbautechniken

Stilllegungsstrategien

Es lassen sich zwei grundlegende Strategien unterscheiden, nach denen die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage durchgeführt werden kann: Der direkte Abbau oder der Abbau nach einem sicheren Einschluss.

Das Atomgesetz (AtG) sah beide Stilllegungsstrategien ursprünglich als gleichwertig an. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung wurde festgelegt, dass Atomkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, unverzüglich stillzulegen und abzubauen sind. Der sichere Einschluss ist somit für Atomkraftwerke keine Option mehr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

Unabhängig von der Stilllegungsstrategie, schließt sich in der Regel an die endgültige Abschaltung und vor dem Beginn der eigentlichen Stilllegung die sogenannte Nachbetriebsphase an. In diesem Zeitraum können Brennelemente abtransportiert oder die Betriebsmedien und -abfälle entsorgt werden, sofern dies durch die Betriebsgenehmigung des Atomkraftwerks abgedeckt ist. Erst nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung können die konkreten Stilllegungs- und Abbautätigkeiten beginnen.

Abbau eines Atomkraftwerks

Der Abbau eines Atomkraftwerks wird in mehreren Schritten durchgeführt.

Vereinfacht verläuft der Abbau eines Atomkraftwerks in der Regel wie folgt:

  • Schritt 1: Abbau der für den Restbetrieb nicht mehr benötigten Anlagenteile und möglichst frühzeitiger Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage
  • Schritt 2: Abbau der höher aktivierten Anlagenteile wie des Reaktordruckbehälters und des biologischen Schilds
  • Schritt 3: Dekontamination von Gebäuden und Entlassung der gesamten Anlage (Gebäude und Bodenflächen) aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung
  • Schritt 4: Konventioneller Abriss oder Weiterverwendung der Gebäude

Abbautechniken

Für die Durchführung der Stilllegung ist es wichtig, über betriebsbewährte, zuverlässige Techniken zu verfügen, die die Anforderungen an Sicherheit, Strahlenschutz und zügige Projektdurchführung erfüllen. Es werden Techniken für verschiedene Verfahren benötigt: Dekontaminationstechniken, Abbau- und Zerlegetechniken sowie weitere Techniken, etwa zu Aktivitätsmessungen und zur Abfallkonditionierung.

Bei der Auswahl der einzelnen Techniken werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Strahlenschutzaspekte, mit dem Ziel, die Exposition des Personals möglichst gering zu halten,
  • Eignung und Effektivität des Verfahrens,
  • die Möglichkeit einer Freigabe radiologisch unbedenklicher Stoffe,
  • Verringerung des Volumens der radioaktiven Abfälle
  • und räumliche Randbedingungen.

Auswahl und Einsatz der Techniken werden durch die zuständigen Landesbehörden genehmigt und beaufsichtigt. Unterstützt werden die Behörden dabei durch technische Gutachter.

Stand: 12.12.2022

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.