Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

1: Standortauswahlgesetz (StandAG) – Richtschnur für das Auswahlverfahren

Das im Juli 2013 in Kraft getretene Standortauswahlgesetz – StandAG wurde mit Beschluss des Bundestages vom 5. Mai 2017 novelliert. Mit dem StandAG soll – ausgehend von einer weißen Landkarte - ein Neustart zur Suche nach einem Standort für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Deutschland in einem transparenten und wissenschaftsbasierten Verfahren erfolgen. Das StandAG legt die Grundlagen für dieses Verfahren fest; mit dem geänderten StandAG werden insbesondere Kriterien und Anforderungen für die Standortauswahl und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren festgelegt. Es soll der Standort ausgewählt werden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Es wird angestrebt das Standortauswahlverfahren bis zum Jahr 2031 erfolgreich abzuschließen. Zur Vorbereitung des eigentlichen Standortauswahlverfahrens wurde die Arbeit einer Kommission vorgeschaltet, auf Grundlage deren Berichts die Novellierung des StandAG stattfand. 

2: Endlagerkommission legt Empfehlungen für das Auswahlverfahren vor

2014 nahm auf Grundlage des StandAG von 2013 (Paragraf 3 ff.) die pluralistisch besetzte Kommission "Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe", die sogenannte "Endlagerkommission", ihre Arbeit auf. Nach knapp zweijähriger Arbeit legte die Kommission im Juli 2016 ihren Abschlussbericht vor. Darin gab sie Empfehlungen zum Ablauf des Verfahrens und den dabei anzuwendenden Entscheidungsgrundlagen. Die vorgeschlagenen materiellen Entscheidungsgrundlagen beinhalten Empfehlungen für die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien. Wesentliche Empfehlungen der Endlagerkommission sind im StandAG von 2017 aufgenommen worden.

3: Bundesumweltministerium schafft Organisationsstruktur für die Endlagersuche

Am 30. Juli 2016 trat das "Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung" in Kraft. Damit werden Zuständigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes und der Endlagerung eindeutig zugeordnet und mit dieser neuen Organisationsstruktur eine effiziente Aufgabenerledigung gewährleistet. Staatliche Aufgaben im Bereich der Genehmigung und Aufsicht (Transporte, Zwischenlagerung, Endlagerung) und die Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens werden im Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) gebündelt. In der Vergangenheit vom Bundesamt für Strahlenschutz als Betreiber und der DBE mbH und Asse GmbH als Verwaltungshelfer wahrgenommene Aufgaben bei der Endlagerung werden nun von der bundeseigenen Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) wahrgenommen. Das Bundesamt für Strahlenschutz wird sich als eigenständige Bundesoberbehörde auf die vielfältigen Fragen des Strahlenschutzes konzentrieren können.

4: Nationales Begleitgremium steht zur Begleitung des Standortauswahlverfahrens bereit

Das Nationale Begleitgremium (NBG) nahm mit seiner ersten Sitzung am 5. Dezember 2016 seine Arbeit auf. Das Gremium hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren und insbesondere die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung vermittelnd und unabhängig zu begleiten. Das NBG soll aus 18 Mitgliedern bestehen, darunter sechs Bürgerinnen und Bürger. Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt drei Jahre, alle 1,5 Jahre soll die Hälfte der Mitglieder des Gremiums neu- oder wiederbenannt werden.

5: BGE startet Standortauswahlprozess

Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung zur Standortsuche nahm die BGE im Herbst 2017 ihre Arbeit auf. Mit einer ersten Bitte an die Geologischen Landesdienste und Bergämter, Geodaten zu liefern, soll geklärt werden, welche Gebiete von vornherein ausgeschlossen werden können. Der auf der Basis der erhaltenen Geodaten erarbeitete Zwischenbericht Teilgebiete wurde am 28. September 2020 von der BGE veröffentlicht.

6: Zwischenbericht Teilgebiete und Fachkonferenz Teilgebiete

Auf der Basis des am 28. September 2020 veröffentlichten Zwischenberichts Teilgebiete wurde vom BASE die Fachkonferenz Teilgebiete einberufen. Der Zwischenbericht Teilgebiete weist Gebiete aus, die alle im StandAG definierten Mindestanforderungen, sowie keines der Ausschlusskriterien erfüllen, dies sind die sogenannten „Teilgebiete“. Die Teilgebiete wurden mittels der ebenfalls gesetzlich festgelegten geowissenschaftlichen Abwägungskriterien weiter eingegrenzt, dies führte zu den letztendlich festgelegten Teilgebieten.

Die Fachkonferenz Teilgebiete tagte an drei Terminen im Zeitraum von sechs Monaten (Februar bis August 2021). Die selbstorganisierte Konferenz berät den Bericht der BGE und überreicht dieser einen Bericht mit Anmerkungen und Forderungen zum Zwischenbericht Teilgebiete, im Anschluss löste sich die Fachkonferenz auf. Nähere Informationen hierzu finden sie auch auf der Infoplattform Endlagersuche.