Deutschland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

14.12.2017
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 381/17
Thema: Chemikaliensicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Seit dem 14. Dezember ist Deutschland Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens. Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilber.

Mehr Schutz vor hochgiftigem Schwermetall

Seit heute ist Deutschland offiziell Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens. Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor durch den Menschen verursachten Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. Das hochgiftige Schwermetall Quecksilber kann sich aufgrund seiner Flüchtigkeit über große Distanzen – vor allem über die Luft und das Wasser – verbreiten.

Mit dem globalen Übereinkommen, das im August 2017 in Kraft getreten ist, liegt erstmals eine Strategie zur deutlichen Verringerung des hochgiftigen Quecksilbers vor. Die im Übereinkommen von Minamata festgeschrieben Regelungen und Maßnahmen sollen langfristig einen erheblichen Rückgang der Quecksilberbelastung der Umwelt und der Nahrungskette bewirken. Deutschland hat sich maßgeblich für das Zustandekommen des Minamata-Übereinkommens eingesetzt.

Das Übereinkommen betrifft den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber – vom primären Quecksilberbergbau über die kleingewerbliche Goldgewinnung bis hin zur Abfallbeseitigung. Konkret verbietet das Übereinkommen die Eröffnung neuer Quecksilberminen. Die Unterzeichnerstaaten müssen dafür Sorge tragen, keine neuen Quecksilberminen zu betreiben und den bestehenden Abbau auf spätestens fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzustellen. Weiterhin schränkt das Übereinkommen die Verwendung von Quecksilber in industriellen Prozessen ein. Auch wird die Nutzung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau mittelfristig verboten sowie die Behandlung des Quecksilbers als Abfall und bei der Lagerung geregelt.

Bereits kleinste Mengen Quecksilber können zu Schädigungen des Nerven-, Atmungs- und Verdauungssystems führen. Insbesondere Schwangere, Säuglinge und Kinder sind hiervon gefährdet. Die Quecksilber-Konzentrationen in Deutschland fallen in der Regel so gering aus, dass keine Gefahr für die Gesundheit besteht.

Nach Zustimmung zum Vertragsgesetz durch Bundestag und Bundesrat im Frühsommer 2017 hat Deutschland am 15. September 2017 die Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt und ist somit – nach Ablauf einer 90-Tage-Frist – heute offiziell Vertragspartei des Übereinkommens.

Die Umsetzung des Minamata-Übereinkommens in Deutschland erfolgt auf der Grundlage der ab dem 01. Januar 2018 geltenden Quecksilber-Verordnung der Europäischen Union.

14.12.2017 | Pressemitteilung Nr. 381/17 | Chemikaliensicherheit
https://www.bmuv.de/PM7636
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