Bundestag verschärft Regeln gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen

06.05.2021
Spraydosen
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 091/21
Thema: Klimaschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Künftig ist es in Deutschland verboten, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder weiterzuverkaufen, welche nicht den Vorgaben der europäischen F-Gasverordnung entsprechen.

Deutschland schiebt illegalen Importen klimaschädlicher teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (F-Gase) einen Riegel vor. Künftig ist es in Deutschland verboten, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder weiterzuverkaufen, welche nicht den Vorgaben der europäischen F-Gasverordnung entsprechen. Um Kontrollen zu erleichtern, müssen Informationen über Hersteller und Importeure von F-Gasen so-wie Angaben über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette weiterge-geben werden. So sieht es die aktuelle Novelle des Chemikaliengesetzes vor, die heute vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Sie soll noch in dieser Legis-laturperiode in Kraft treten.

Bis 2030 wollen die EU-Mitgliedsstaaten den Verbrauch klimaschädlicher teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) um rund 80 Prozent senken. Seit 2015 regelt die F-Gas-Verordnung der EU den Handel und die Verwendung von F-Gasen. Bislang gilt die vorgegebene Quotenpflicht aber nur für das erstmalige Inverkehrbringen von F-Gasen in der EU. Für nachgeschaltete Händler und Verbraucher bestanden bislang keine Beschränkungen. Die heute vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung ergänzt die Vorgaben der europäischen F-Gasverordnung um nationale Vorschriften und stärkt damit den Kampf gegen illegalen Handel mit F-Gasen. Die neuen Regelungen übertragen die Vorgaben aus der EU-F-Gasverordnung nun auch auf nach-folgende Akteure in der Lieferkette. Diese Wirtschaftsbeteiligten müssen nun ebenfalls die Legalitätsanforderungen des EU-Rechts bei der weiteren Abgabe beachten und dies bei der Abgabe dokumentieren. Die neuen Dokumentationspflichten erleichtern den Vollzugsbehörden die Überwachung der gesamten Lieferkette und geben zugleich den im guten Glauben handelnden Akteuren der Lieferkette ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit.

F-Gase werden als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen sowie als Feuerlöschmittel eingesetzt. Seit Inkrafttreten der F-Gas-Verordnung der EU muss jedes Unternehmen, das F-Gase in die EU einführen möchte, über eine ausreichende Quote verfügen, die die EU-F-Gasverordnung festgelegt. Außerhalb der EU ansässige Unternehmen müssen für die Beantragung von Quoten einen Alleinvertreter in der EU bevollmächtigen. Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten. Einige Anwendungen sind ausgenommen, beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff für die Produktion anderer Chemikalien.

Klassische Treibhausgase wie CO2 werden meist als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe. HFKW hingegen werden gezielt produziert und eingesetzt, hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen. Klimaschonende Technologien zu ihrem Ersatz stehen zur Verfügung. Die EU-F-Gasverordnung sieht deshalb eine Verringerung ihrer Verkaufsmengen in der EU bis 2030 auf gut ein Fünftel der Verkaufs-mengen von 2015 vor (21 Prozent). Hierfür wird die nach dem Quotensystem der EU-F-Gasverordnung jährlich in der EU zur Verfügung stehende Gesamtmenge an HFKW bis 2030 schrittweise reduziert und jährlich zwischen den Quoteninhabern in der EU aufgeteilt. Durch die künstliche Verknappung steigt der Preis für klimaschädliche HFKW in der EU und der Umstieg auf klimafreundliche Alternativen wird attraktiver. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

06.05.2021 | Pressemitteilung Nr. 091/21 | Klimaschutz
https://www.bmuv.de/PM9573
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