Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular "Ihre Fragen" zu kontaktieren. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten.
Wodurch starben so viele Fische und wie wird das Ökosystem wiederhergestellt?
Fragen und Antworten (FAQ) durchsuchen
FAQ-Liste filtern
Strahlenschutz
Fragen zur Fachkunde und zum Erwerb und Nachweis der Fachkunde
Zur Einführung:
Die in der NiSV für Anwendungen mit bestimmten Geräten geforderte Fachkunde, wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben (steht in Paragraf 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV). Wesentlich ist dabei, dass die Schulung geeignet sein muss. Die NiSV enthält dazu einige Vorgaben. In der Fachkunderichtlinie zur NiSV werden diese Vorgaben weiter konkretisiert. Eine Schulung ist geeignet, wenn die Vorgaben der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV eingehalten werden. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.
Das Problem:
Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt. Hier sind Informationen wichtig: Warum genau war die Schulung nicht geeignet? Kann das Problem geheilt werden? Fragen Sie Ihre Schule. Fragen Sie die Zertifizierungsstelle. Versuchen Sie auch selbst – mit Hilfe der Informationen aus der Fachkunderichtlinie NiSV – zu sehen, ob Sie Problempunkte erkennen.
Die Fachkunderichtlinie NiSV enthält die Rahmenlehrpläne mit den Mindestanforderungen für eine Schulung. Vergleichen Sie das, was Sie in Ihrer Schulung gemacht haben, mit dem jeweiligen Rahmenlehrplan. Gehen Sie die Spalte "Inhalt" durch. Haben Sie alle Themenblöcke gemacht? Stimmt der zeitliche Umfang (LE steht für Lerneinheit, 1 LE = 45 Minuten)? In der Spalte "Inhalt" finden sich auch Vorgaben zur Schulungsform bzw. Lernform. Grundsätzlich sollen alle Inhalte in physischer Präsenz vermittelt werden (das steht in Abschnitt 2.4.1 der Fachkunderichtlinie NiSV). Andere Lernformen sind Schulungen per Videokonferenz (virtuelle Präsenz) und E-Learning. Das muss in den Rahmenlehrplänen aber für jeden Themenblock ausdrücklich erlaubt sein. Zum Beispiel finden Sie im Rahmenlehrplan für Optische Strahlung den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" (Seite 25 der Fachkunderichtlinie NiSV). Nach der Vorgabe zum zeitlichen Umfang steht dort "(geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning)". Das heißt, den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" darf man per Videokonferenz oder per E-Learning machen. Anders beim Themenblock "Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht" (Seite 28 der Fachkunderichtlinie NiSV). Hier sind Videokonferenz und E-Learning nicht erlaubt. Dieser Themenblock kann nur in physischer Präsenz gemacht werden (weil unter Aufsicht mit Übungsgeräten geübt werden soll – am Bildschirm geht das nicht). Prüfen Sie, ob bei Ihrer Schulung die Vorgaben zur Lernform eingehalten wurden. Falls Sie Teile der Schulung per Videokonferenz gemacht haben, wäre auch die Anzahl der Teilnehmenden wichtig. Mehr als 15 sollten es in einer Videokonferenz nicht sein (steht in Abschnitt 2.4.2 der Fachkunderichtlinie).
Jede Schulung wird durch eine Schulungsabschlussprüfung beendet, die in physischer Präsenz stattfindet (steht in Abschnitt 2.5.1 der Fachkunderichtlinie). In bestimmten Ausnahmefällen kann diese Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle stattfinden. Dafür wird aber die Anerkennung vorausgesetzt. Ohne Anerkennung bleibt es also bei der Prüfung durch die Schule.
Weiteres Vorgehen:
Wenn Sie herausgefunden haben, wo das Problem ist, nehmen Sie Kontakt mit der Schule auf. Konfrontieren Sie die Schule mit dem Problem und bitten Sie um eine Lösung. Fehlende oder fehlerhafte Kursteile können vielleicht nachgeholt werden. Eventuell kann es von Vorteil sein, sich auch mit anderen Kursteilnehmenden auszutauschen.
Wenn das Problem nicht behoben wird, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Fachkunde nicht erworben haben. Sie können dann auch kein Zertifikat von einer Zertifizierungsstelle bekommen. Eventuell schon ausgestellte Zertifikate würde die Zertifizierungsstelle wahrscheinlich zurückziehen. Es wäre auch von Vorteil, wenn die Schule – nach Lösung der Probleme – wieder die Anerkennung erhält. Falls die Schule Ihnen vor Ihrer Kursbuchung dazu etwas zugesagt hat (machen Sie ggf. einen Screenshot), dann sollten Sie diesen Punkt auch ansprechen. Lesen Sie sich auch Ihren Schulungsnachweis bzw. die Teilnahmebestätigung aufmerksam durch. Vergleichen Sie dazu Abschnitt 2.5.8 der Fachkunderichtlinie NiSV.
Es wäre auch zu empfehlen, sich mit der für Sie zuständigen Behörde in Kontakt zu setzen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite "Vollzug der NiSV". Folgen Sie dem Link unten auf dieser Seite unter „Weitere Informationen“. Fragen Sie, ob in Ihrer Situation eine vorübergehende Duldung möglich ist.
Falls sich mit der Schule keine Lösung finden lässt, müssten Sie gegebenenfalls den Rechtsweg bestreiten.
In § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV heißt es, dass die Fachkunde durch Teilnahme mindestens alle fünf Jahre an Fortbildungen auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde ist mit Ausnahme der Fachkunde für EMF-Stimulation immer Bestandteil der Fachkunde, das entsprechende Wissen muss also regelmäßig aufgefrischt werden und zwar unabhängig, ob das Wissen durch Schulung erworben wurde oder ob eine Gleichwertigkeit im Sinne von Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV vorliegt.
Die Frage des Beginns des Fünfjahresturnus kann sich nur im Hinblick auf das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde stellen, da nur hier über die Regeln in Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV ein länger zurückliegender Bedingungseintritt eine Rolle spielen kann, zum Beispiel ein Meisterbrief für das Kosmetikgewerbe etwa aus 2012. Der Beginn des Fünfjahresturnus ist in Abschnitt 2.6 der Fachkunderichtlinie NiSV näher konkretisiert. Vereinfacht gesagt gilt bei allem, was vor dem 5. Dezember 2021 liegt, der 05. Dezember 2021 als Beginn des Fünfjahresturnus. Habe ich zum Beispiel einen Meisterbrief aus 2012, dann beginnt der Fünfjahresturnus im Hinblick auf das Fachkundemodul Haut am 5. Dezember 2021. In diesem Fall müsste Ende 2026 eine einschlägige Aktualisierungsschulung besucht werden. Ist der Meisterbrief hingegen erst nach dem 5. Dezember 2021 ausgestellt, dann gilt das Datum, zu dem der Meisterbrief ausgestellt wurde.
Voraussetzung für die Teilnahme am Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Wann wäre eine Ausbildung vergleichbar?
Es kommt auf den Inhalt und den Umfang der Ausbildung an. Hinweise für die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 NiSV und aus Anlage 3 Teil E NiSV. Weitere Orientierung bieten die Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes für den Erwerb zum Beispiel einer Trainer C-Lizenz. Wesentlich ist, dass durch die vorausgesetzte Ausbildung die Fähigkeit erworben wird, die individuellen körperlichen Eigenschaften von Personen beurteilen zu können. Das betrifft insbesondere die Physis und den Trainingszustand. Denn die im Körper auftretenden elektrischen Felder und somit mögliche Nebenwirkungen hängen auch von diesen körperlichen Eigenschaften ab. Darüber hinaus ist insbesondere der Umfang der Ausbildung zu beachten, der mit mindestens 120 Lerneinheiten vorgegeben ist (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). Das bedeutet, dass jede Ausbildung, die die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, im Sinne der Regelung eine vergleichbare Ausbildung wäre. Ob eine Ausbildung die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, ist aber eine Frage bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Da ein Nachweis gefordert wird, obliegt es der Person, die den Nachweis erbringen muss, die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
Nein. Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten folgt der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und basiert auf einer Ermächtigungsgrundlage nach dem Arbeitsschutzgesetz. Demnach werden in einem Laserschutzkurs nur Aspekte aus dem Bereich des Arbeitsschutzes behandelt. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen gelten neben der NiSV, die auf einer Ermächtigungsgrundlage nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) beruht. Die OStrV trifft keine Aussagen zur Fachkunde im Sinne der NiSV.
In Anlage 3 Teil A Nummer 3 Ziffer 4 NiSV wird eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis verlangt. Zeiten der beruflichen Ausbildung zählen nicht als Berufspraxis. Es könnte gegebenenfalls eine Ausnahme nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 greifen, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin oder ein erfolgreicher Abschluss eines Bildungsgangs staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin vorliegt.
Wesentlich für die Ausnahmetatbestände in Anlage 3 Teil A Nummer 3 Ziffer 1 und 2 NiSV sind die staatliche Anerkennung bzw. die staatliche Prüfung der jeweiligen Berufsausbildung. Wegen der Hoheit der Länder zu Fragen der Bildung sind landestypische Besonderheiten möglich. Maßgeblich wäre daher die Einschätzung der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde.
In Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV finden sich Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls „Haut und deren Anhangsgebilde“ verzichtet werden kann. Nach Ziffer 4 kann eine solche Schulung zum Beispiel entfallen, wenn eine Person am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Diese Erleichterung gilt allerdings ausschließlich nur im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde". Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.
Die NiSV kennt fünf Fachkunde-Module, die in Anlage 3 Teil B bis Teil F NiSV einzeln aufgeführt sind. Aus den Fachkunde-Modulen ergeben sich Anforderungen an Schulungen zum Erwerb der Fachkunde, die in der NiSV an bestimmten Stellen vorausgesetzt wird. Eine Übersicht findet sich in Anlage 3 Teil A Nummer 2 NiSV. Die NiSV verwendet hier den Begriff "Fachkundegruppe". Es finden sich vier Fachkundegruppen. Die Fachkundegruppen ergeben sich
gemäß § 5 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe "Laser/intensive Lichtquellen"),
gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten Fachkundegruppe "EMF-Kosmetik"),
gemäß § 7 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation (Fachkundegruppe "EMF-Stimulation") sowie
gemäß § 9 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Ultraschallgeräten Fachkundegruppe "Ultraschall").
Aus den Tabellen in Anlage 3 Teil A Nummer 1 und 2 NiSV ist ersichtlich, welche Fachkunde-Module für den Erwerb welcher Fachkunde benötigt werden. Für den Erwerb der Fachkunde nach den Fachkundegruppen "Laser/intensive Lichtquellen", "Ultraschall" und "EMF-Kosmetik" werden jeweils zwei Fachkunde-Module benötigt, nämlich das Fachkunde-Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" zusammen mit einem jeweils weiteren Fachkunde-Modul. Für die Fachkundegruppe "EMF-Stimulation" wird dagegen nur ein Fachkunde-Modul benötigt, wobei allerdings zusätzlich noch ein Trainerschein oder ein Übungsleiterschein erforderlich ist.
Nach dem Fachmodul Akkreditierung NiSV ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem Schulungsanbieter von bestimmten Stellen anerkannt werden. Eine solche Anerkennung bedeutet, dass der Schulungsanbieter geprüft wurde und die von ihm angebotenen Schulungen für den Erwerb der Fachkunden im Sinne der NiSV geeignet sind. Bei den Stellen, die eine solche Anerkennung vornehmen, handelt sich um Zertifizierungsstellen, die wiederum bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein müssen. Diese Zertifizierungsstellen veröffentlichen eine Übersicht der von ihnen jeweils anerkannten Schulungsanbieter. Eine Liste der bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen findet sich in der "Datenbank akkreditierter Stellen". Ein Link zu dieser Datenbank ist auf der Startseite des Internetangebots der DAkkS hinterlegt. Es ist anzumerken, dass es gleichwohl auch Schulungsanbieter geben kann, die die Anforderungen der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV erfüllen, ohne über eine solche Anerkennung zu verfügen. Das BMUV führt keine Listen von Anbietern von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde NiSV.
Hinweis zur Benutzung der Datenbank: Geben Sie als Suchbegriff "NiSV" ein und starten Sie die Suche. Auf der Ergebnisseite finden Sie einen Abschnitt "FILTER". Markieren Sie unter der Überschrift "Bereiche" das Feld für "Personen".
Akkreditierung und Zertifizierung
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, hier für den Kosmetikbereich die gewünschte Ausnahme einzurichten. Die kosmetischen Anwendungen im Bereich Muskelstimulation fallen klar in den Anwendungsbereich des Paragraf 7 NiSV. Eine Ausnahme oder eine Erleichterung für Anwendungen im Kosmetikbereich ist in der NiSV nicht vorgesehen.
Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)
Nein. Wie man die Fachkunde erwerben kann, ist im Grundsatz in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV geregelt. Zum einen werden dort geeignete Schulungen genannt. Was eine geeignete Schulung ist, bestimmt sich nach weiteren Regelungen und wird in der Fachkunderichtlinie NiSV konkretisiert. In diesen Regelungen wird der Mindestumfang solcher Schulungen angegeben, das heißt, eine Schulung kann länger sein, darf aber nicht kürzer sein. In § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV wird außerdem von einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung gesprochen. „Aus- oder Weiterbildung“ meint hier die Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie, die in § 7 NiSV erwähnt wird, sowie ärztliche Weiterbildung und Fortbildung, die an verschiedenen Stellen Erwähnung findet. Eine Erleichterung für Personen mit jahrelanger Erfahrung im Kosmetikgewerbe gilt ausschließlich im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde". Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.
Bei der Verwendung von Geräten, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel intensive Lichtquellen mit Hochfrequenz oder Ultraschall, ist darauf zu achten, dass die mit einem solchen Gerät arbeitende Person nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle mit dem jeweiligen Kombinationsgerät möglichen Anwendungen verfügt. Bei einem Kombinationsgerät zum Beispiel mit hochintensiver Lichtquelle und Ultraschall die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen und zugleich die Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall. Bei einem Kombinationsgerät mit intensiver Lichtquelle und Hochfrequenz dementsprechend die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen sowie die Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten.
Ist die Zweitfunktion dauerhaft in einer Art und Weise deaktiviert, dass die anwendende Person die Zweitfunktion nicht auslösen kann, wäre das Gerät dann im Hinblick auf die Fachkundebestimmung allerdings nicht als Kombigerät anzusehen. Bei der Wiederherstellung der Zweitfunktion wäre die Pflicht zur Anzeige von Geräten vor deren Inbetriebnahme zu beachten.
Näheres zu den Fachkundeanforderungen ist in Anlage 3 der NiSV dargelegt. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.
Das BMUV hat hierzu Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen erarbeitet (Fachkunderichtlinie). Diese Anforderungen wurden am 18. März 2022 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.03.2022 B4).
Die Fachkunderichtlinie wurde auch im Webangebot des BMUV veröffentlicht. Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichung des Fachmoduls Akkreditierung NiSV. Dabei geht es unter anderem um Zertifikate, die dem vereinfachten Nachweis der Fachkunde dienen.
Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde treten am 31. Dezember 2022 in Kraft und damit später, als der Rest der NiSV, der schon zum 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Das spätere Inkrafttreten der Regelungen zum Nachweis der Fachkunde ermöglicht es, zuvor entsprechende Fortbildungsangebote zu etablieren und Betroffenen die Gelegenheit zu geben, diese Fachkunde zu erwerben.
Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.