Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular "Ihre Fragen" zu kontaktieren. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten.
Sinn und Zweck des neuen Paragrafen 2a in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist es, dass Fremdstoffe, vor allem Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden.
Das übergreifende Ziel der Verordnung ist, bis 2030 auf mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Intakte Ökosysteme sind natürliche Klimaschützer. Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer, naturnahe Grünflächen in der Stadt und auf dem Land binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und speichern es langfristig.
Nach den Hochwassern 2013 im Elbe- und Donaugebiet wurde die Erarbeitung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms beschlossen.
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Strahlenschutz
B. Fragen zur Fachkunde und zum Erwerb und Nachweis der Fachkunde
Die Anzeige nach § 3 Absatz 3 NiSV ist an die jeweils zuständige Behörde zu richten. Eine Übersicht der zuständigen Behörden, sortiert nach Bundesländern, finden Sie im Informationsangebot des BMUV auf der Internetseite "Vollzug der NiSV".
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Behörde. Bitte beachten Sie auch gegebenenfalls im Internet bereitgestellte Informationen der für Sie zuständigen Behörde.
Das BMUV ist für Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV nicht zuständig und nimmt Geräteanmeldungen oder Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde auch nicht entgegen.
§ 13 Absatz 2 und 3 NiSV enthalten mehrere Fallgruppen.
Als erste Voraussetzung muss eine Schulung zum Erwerb der Fachkunde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen worden sein. Zu den bis dahin geltenden Vorgaben gehört, dass eine Schulungsabschlussprüfung abgelegt und bestanden wurde. Würde die Schulungsabschlussprüfung fehlen, wäre die Schulung insofern noch gar nicht abgeschlossen.
(Fallgruppe 1) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht abgeschlossen, so kann sie nur noch nach dem ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelungen abgeschlossen werden. Zu beachten sind hier insbesondere §§ 4a, 4b NiSV.
Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 abgeschlossen, ist als nächstes zu fragen, ob der Schulungsanbieter über eine Anerkennung verfügt. Hierbei kommt es darauf an, dass die Anerkennung den Zeitraum, in dem die Schulung stattfand, vollständig umfasst. Eine Anerkennung kann sogar rückwirkend nachträglich ausgesprochen werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nach einer Prüfung feststellt, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es wird ferner auch darauf geachtet, ob eine Schulung eventuell fehlerhaft war.
(Fallgruppe 2) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 im Wesentlichen abgeschlossen, es liegen aber konkrete und belegbare Hinweise vor, dass die Schulung fehlerhaft war – zum Beispiel, wenn Teile der Schulung nicht stattgefunden haben – dann kann mit dieser Schulung kein Zertifikat erworben werden. In Abstimmung mit der Konformitätsbewertungsstelle kann unter Umständen geprüft werden, ob die fehlerhafte Schulung möglicherweise heilbar ist. Ansonsten ist eine neue, diesmal geeignete Schulung erforderlich.
(Fallgruppe 3) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zwar abgeschlossen, aber ohne dass der Schulungsanbieter im Zeitraum der Schulung über eine Anerkennung verfügt hat, dann greift § 13 Absatz 3 NiSV. Danach muss bei einer Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung abgelegt und bestanden werden, um ein Zertifikat zum Nachweis der Fachkunde zu erhalten. Die Schulungen müssen nicht wiederholt werden.
(Fallgruppe 4) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 abgeschlossen und verfügt der Schulungsanbieter über eine Anerkennung, die den Zeitraum der Schulung umfasst, dann greift § 13 Absatz 2 NiSV. Danach prüft die Konformitätsbewertungsstelle lediglich die Unterlagen und stellt ein Zertifikat aus, ohne dass eine erneute Prüfung abgelegt werden muss.
(Fallgruppe 5) Wer bereits über ein Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle (oft auch Zertifizierungsstelle genannt) verfügt, muss hier nichts machen. Gültige Zertifikate zum Nachweis der Fachkunde NiSV, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, gelten weiter wie bisher (siehe Fachkunderichtlinie NiSV Abschnitt 5.4)
Hier ist zunächst auf die Begrifflichkeiten zu achten (vergleiche dazu FAQ A.09). Der Begriff "Zertifikat" steht in der NiSV für das von einer Konformitätsbewertungsstelle (oft auch als Zertifizierungsstelle bezeichnet) ausgestellte Dokument zum Nachweis der Fachkunde (siehe § 4a NiSV). Das von einer Schule ausgestellte Dokument zum Nachweis, dass eine Schulung absolviert wurde, ist im Sprachgebrauch der NiSV ein Schulungsnachweis. Die Fachkunderichtlinie NiSV enthält im Abschnitt 3.6 übrigens ein paar Vorgaben zum Schulungsnachweis. Anbieter von Schulungen können keine Zertifikate ausstellen (vergleiche § 4a Absatz 2 Satz 1 NiSV).
Bei dem vermeintlichen Zertifikat hier handelt es sich also in Wirklichkeit um einen Schulungsnachweis. Gemäß der Übergangsregel in § 13 Absatz 4 NiSV kann man bis Ende 2025 den Nachweis der Fachkunde, wie bisher, durch die Vorlage von geeigneten Schulungsnachweisen erbringen, gegebenenfalls zuzüglich Dokumenten zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anrechnungsmöglichkeiten für das Modul "Grundlagen der Haut". Wichtig: Ab dem 1. Januar 2026 geht das nicht mehr. Ab dann kann man die Fachkunde nur noch mit einem Zertifikat nachweisen. § 13 Absatz 2 und 3 NiSV enthält Regelungen, wie man mit einem Schulungsnachweis zu einem Zertifikat kommen kann, ohne dass der ganze Kurs neu gemacht werden muss. Die Konformitätsbewertungsstellen werden in der Regel dazu weiterhelfen können.
Der Begriff "Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung" wird benötigt, um die Anwendungen nach § 7 Absatz 1 NiSV von den Anwendungen nach § 7 Absatz 2 NiSV abzugrenzen. Es wird unmittelbar auf den Effekt der Stimulation abgestellt. Egal ob eine Gewichtsreduktion oder eine Verbesserung der Fitness angestrebt wird, führt die Stimulation letztlich erst einmal zu Muskelaufbau und Muskelstraffung.
Die in der NiSV für Anwendungen mit bestimmten Geräten geforderte Fachkunde, wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben (steht in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV). Wesentlich ist dabei, dass die Schulung geeignet sein muss. Die NiSV enthält dazu einige Vorgaben. In der Fachkunderichtlinie zur NiSV werden diese Vorgaben weiter konkretisiert. Eine Schulung ist geeignet, wenn die Vorgaben der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV eingehalten werden. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.
Das Problem:
Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt (vergleiche § 4b Satz 1 NiSV). Hier sind Informationen wichtig: Warum genau war die Schulung nicht geeignet? Kann das Problem geheilt werden? Fragen Sie Ihre Schule. Fragen Sie die Zertifizierungsstelle. Versuchen Sie auch selbst – mit Hilfe der Informationen aus der Fachkunderichtlinie NiSV – zu sehen, ob Sie Problempunkte erkennen.
Die Fachkunderichtlinie NiSV enthält die Rahmenlehrpläne mit den Mindestanforderungen für eine Schulung. Vergleichen Sie das, was Sie in Ihrer Schulung gemacht haben, mit dem jeweiligen Rahmenlehrplan. Gehen Sie die Spalte "Inhalt" durch. Haben Sie alle Themenblöcke gemacht? Stimmt der zeitliche Umfang (LE steht für Lerneinheit, 1 LE = 45 Minuten)? In der Spalte "Inhalt" finden sich auch Vorgaben zur Schulungsform bzw. Lernform. Grundsätzlich sollen alle Inhalte in physischer Präsenz vermittelt werden (das steht in Abschnitt 3.4.1 der Fachkunderichtlinie NiSV). Andere Lernformen sind Schulungen per Videokonferenz (virtuelle Präsenz) und E-Learning. Das muss in den Rahmenlehrplänen aber für jeden Themenblock ausdrücklich erlaubt sein. Zum Beispiel finden Sie im Rahmenlehrplan für Optische Strahlung den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" (Seite 28 der Fachkunderichtlinie NiSV). Nach der Vorgabe zum zeitlichen Umfang steht dort "(geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning)". Das heißt, den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" darf man per Videokonferenz oder per E-Learning machen. Anders beim Themenblock "Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht" (Seite 31 der Fachkunderichtlinie NiSV). Hier sind Videokonferenz und E-Learning nicht erlaubt. Dieser Themenblock kann nur in physischer Präsenz gemacht werden (weil unter Aufsicht mit Übungsgeräten geübt werden soll – am Bildschirm geht das nicht). Prüfen Sie, ob bei Ihrer Schulung die Vorgaben zur Lernform eingehalten wurden. Falls Sie Teile der Schulung per Videokonferenz gemacht haben, wäre auch die Anzahl der Teilnehmenden wichtig. Mehr als 15 sollten es in einer Videokonferenz nicht sein (steht in Abschnitt 3.1.2 und 3.4.2 der Fachkunderichtlinie).
Wenn Sie herausgefunden haben, wo das Problem ist, nehmen Sie Kontakt mit der Schule auf. Konfrontieren Sie die Schule mit dem Problem und bitten Sie um eine Lösung. Fehlende oder fehlerhafte Kursteile können vielleicht nachgeholt werden. Eventuell kann es von Vorteil sein, sich auch mit anderen Kursteilnehmenden auszutauschen.
Fragen Sie auch bei der Zertifizierungsstelle, die für die Anerkennung zuständig war, nach weiteren Informationen. Denken Sie daran, dass die Schule und die Zertifizierungsstelle möglicherweise im Internet Informationen bereitgestellt haben könnten.
Wenn das Problem nicht behoben wird, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Fachkunde nicht erworben haben. Sie können dann auch kein Zertifikat von einer Zertifizierungsstelle bekommen. Eventuell schon ausgestellte Zertifikate würde die Zertifizierungsstelle wahrscheinlich zurückziehen. Es wäre auch von Vorteil, wenn die Schule – nach Lösung der Probleme – wieder die Anerkennung erhält. Falls die Schule Ihnen vor Ihrer Kursbuchung dazu etwas zugesagt hat (machen Sie ggf. einen Screenshot), dann sollten Sie diesen Punkt auch ansprechen. Lesen Sie sich auch Ihren Schulungsnachweis bzw. die Teilnahmebestätigung aufmerksam durch. Vergleichen Sie dazu Abschnitt 3.6 der Fachkunderichtlinie NiSV.
Falls sich mit der Schule keine Lösung finden lässt, müssten Sie gegebenenfalls den Rechtsweg bestreiten.
In § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV heißt es, dass die Fachkunde mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Das gilt für das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde auch dann, wenn eine Gleichwertigkeit im Sinne von Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV vorliegt.
Die Frage des Beginns des Fünfjahresturnus kann sich nur im Hinblick auf das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde stellen, da nur hier über die Regeln in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV ein länger zurückliegender Bedingungseintritt eine Rolle spielen kann, zum Beispiel ein Meisterbrief für das Kosmetikgewerbe etwa aus 2012. Der Beginn des Fünfjahresturnus ist in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Satz 2 und 3 geregelt. Vereinfacht gesagt gilt bei allem, was vor dem 5. Dezember 2021 liegt, der 5. Dezember 2021 als Beginn des Fünfjahresturnus. Habe ich zum Beispiel einen Meisterbrief aus 2012, dann beginnt der Fünfjahresturnus im Hinblick auf das Fachkundemodul Haut am 5. Dezember 2021. In diesem Fall müsste Ende 2026 eine einschlägige Aktualisierungsschulung besucht werden. Ist der Meisterbrief hingegen erst nach dem 5. Dezember 2021 ausgestellt, dann gilt das Datum, zu dem der Meisterbrief ausgestellt wurde.
Es kommt auf den Inhalt und den Umfang der Ausbildung an. Hinweise für die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 NiSV und aus Anlage 3 Teil E NiSV. Weitere Orientierung bieten die Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes für den Erwerb zum Beispiel einer Trainer C-Lizenz. Wesentlich ist, dass durch die vorausgesetzte Ausbildung die Fähigkeit erworben wird, die individuellen körperlichen Eigenschaften von Personen beurteilen zu können. Das betrifft insbesondere die Physis und den Trainingszustand. Denn die im Körper auftretenden elektrischen Felder und somit mögliche Nebenwirkungen hängen auch von diesen körperlichen Eigenschaften ab. Darüber hinaus ist insbesondere der Umfang der Ausbildung zu beachten, der mit mindestens 120 Lerneinheiten vorgegeben ist (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). Das bedeutet, dass jede Ausbildung, die die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, im Sinne der Regelung eine vergleichbare Ausbildung wäre. Ob eine Ausbildung die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, ist aber eine Frage bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Da ein Nachweis gefordert wird, obliegt es der Person, die den Nachweis erbringen muss, die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
Nein. Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten folgt der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und basiert auf einer Ermächtigungsgrundlage nach dem Arbeitsschutzgesetz. Demnach werden in einem Laserschutzkurs nur Aspekte aus dem Bereich des Arbeitsschutzes behandelt. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen gelten neben der NiSV, die auf einer Ermächtigungsgrundlage nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) beruht. Die OStrV trifft keine Aussagen zur Fachkunde im Sinne der NiSV.
In Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 NiSV wird eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis verlangt, die zudem am Stichtag 5. Dezember 2021 vorgelegen haben muss. Zeiten der beruflichen Ausbildung zählen nicht als Berufspraxis. Es könnte gegebenenfalls eine Ausnahme nach Nummer 1 oder 2 greifen, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin oder ein erfolgreicher Abschluss eines Bildungsgangs staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin vorliegt.
Wesentlich für die Ausnahmetatbestände in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 1 und 2 NiSV sind die staatliche Anerkennung beziehungsweise die staatliche Prüfung der jeweiligen Berufsausbildung. Wegen der Hoheit der Länder zu Fragen der Bildung sind landestypische Besonderheiten möglich. Maßgeblich wäre daher die Einschätzung der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde.
In Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV finden sich Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde" verzichtet werden kann. Nach Nummer 4 kann eine solche Schulung zum Beispiel entfallen, wenn eine Person am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Diese Erleichterung gilt allerdings ausschließlich nur im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde". Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.
Die NiSV kennt fünf Fachkunde-Module, die in Anlage 3 Teil B bis Teil F NiSV einzeln aufgeführt sind. Aus den Fachkundemodulen ergeben sich Anforderungen an Schulungen zum Erwerb der Fachkunde, die in der NiSV an bestimmten Stellen vorausgesetzt wird. Eine Übersicht mit Beschreibungen findet sich in Anlage 3 Teil A Abschnitt 2 NiSV. Die NiSV verwendet hier den Begriff "Fachkundegruppe". Es finden sich sechs Fachkundegruppen. Die Fachkundegruppen ergeben sich
gemäß § 5 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe "Laser/intensive Lichtquellen"),
gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten Fachkundegruppe "EMF-Kosmetik"),
gemäß § 7 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe "EMF-Muskelstimulation"),
gemäß § 7 Absatz 2 NiSV zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe "EMF-Stimulation"),
gemäß § 7 Absatz 3 NiSV zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe "EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken"), sowie
gemäß § 9 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Ultraschallgeräten Fachkundegruppe "Ultraschall").
Aus den Tabellen 1 und 2 in Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 NiSV ist ersichtlich, welche Fachkunde-Module für den Erwerb welcher Fachkunde benötigt werden. Für den Erwerb der Fachkunde nach den Fachkundegruppen "Laser/intensive Lichtquellen", "Ultraschall", "EMF-Kosmetik" und "EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken" werden jeweils zwei Fachkunde-Module benötigt, nämlich das Fachkunde-Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" zusammen mit einem jeweils weiteren Fachkunde-Modul. Für die Fachkundegruppen "EMF-Muskelstimulation" und "EMF-Stimulation" wird dagegen nur ein Fachkunde-Modul benötigt, wobei beim Modul "EMF-Muskelstimulation" allerdings zusätzlich noch ein Trainerschein oder ein Übungsleiterschein erforderlich ist.
Aus § 4b NiSV ergibt sich, dass ein Anbieter von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde über eine sogenannte Anerkennung verfügen muss. Eine solche Anerkennung bedeutet, dass der Schulungsanbieter geprüft wurde und die von ihm angebotenen Schulungen für den Erwerb der Fachkunden im Sinne der NiSV geeignet sind. Bei den Stellen, die eine solche Anerkennung vornehmen, handelt sich um Konformitätsbewertungsstellen (oft auch als Zertifizierungsstellen bezeichnet), die wiederum bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein müssen. Diese Konformitätsbewertungsstellen veröffentlichen im Internet eine Übersicht der von ihnen jeweils anerkannten Schulungsanbieter.
Eine Liste der bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen findet sich in der "Datenbank akkreditierter Stellen". Ein Link zu dieser Datenbank ist auf der Startseite des Internetangebots der DAkkS hinterlegt. Das BMUV führt keine Listen von Anbietern von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde NiSV.
Hinweis zur Benutzung der Datenbank: Geben Sie als Suchbegriff "NiSV" ein und starten Sie die Suche. Auf der Ergebnisseite finden Sie einen Abschnitt "FILTER". Markieren Sie unter der Überschrift "Bereiche" das Feld für "Personen".
Nein. Wie man die Fachkunde erwerben kann, ist im Grundsatz in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV geregelt. Zum einen werden dort geeignete Schulungen genannt. Was eine geeignete Schulung ist, bestimmt sich nach weiteren Regelungen und wird in der Fachkunderichtlinie NiSV konkretisiert. In diesen Regelungen wird der Mindestumfang solcher Schulungen angegeben, das heißt, eine Schulung kann länger sein, darf aber nicht kürzer sein. In § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV wird außerdem von einer geeigneten Aus-, Weiter- oder Fortbildung gesprochen. Gemeint ist hier die Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, das in § 7 NiSV erwähnt wird, sowie ärztliche Weiterbildung und Fortbildung, die an verschiedenen Stellen Erwähnung findet. Eine Erleichterung für Personen mit jahrelanger Erfahrung im Kosmetikgewerbe gilt ausschließlich im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde" (siehe dazu Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV). Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.
Bei der Verwendung von Geräten, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel intensive Lichtquellen mit Hochfrequenz oder Ultraschall, ist darauf zu achten, dass die mit einem solchen Gerät arbeitende Person nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle mit dem jeweiligen Kombinationsgerät möglichen Anwendungen verfügt. Bei einem Kombinationsgerät zum Beispiel mit hochintensiver Lichtquelle und Ultraschall die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen und zugleich die Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall. Bei einem Kombinationsgerät mit intensiver Lichtquelle und Hochfrequenz dementsprechend die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen sowie die Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten.
Ist die Zweitfunktion dauerhaft in einer Art und Weise deaktiviert, dass die anwendende Person die Zweitfunktion nicht auslösen kann, wäre das Gerät dann im Hinblick auf die Fachkundebestimmung allerdings nicht als Kombigerät anzusehen. Bei der Wiederherstellung der Zweitfunktion wäre die Pflicht zur Anzeige von Geräten vor deren Inbetriebnahme zu beachten.
Näheres zu den Inhalten der Fachkundeanforderungen ist in Anlage 3 der NiSV dargelegt. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben werden.
Das BMUV hat hierzu Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen erarbeitet (Fachkunderichtlinie). Diese Anforderungen wurden am 7. März 2024 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.03.2024 B5). Für Ärztinnen und Ärzte sowie für die Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz gelten davon abweichend berufsrechtliche Regelungen.
Die Fachkunderichtlinie wurde auch im Internetangebot des BMUV veröffentlicht:
Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde sind am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Damit gilt für Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken, gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen: Nur wer über die erforderliche Fachkunde verfügt, darf solche Anwendungen durchführen.
Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.