Die THG-Quote, also die CO2-Minderung, soll laut Bundestagsbeschluss vom 25. Mai 2021 im Jahr 2022 7 Prozent (laut Entwurf der Bundesregierung waren es 6,5%), 2023 8 Prozent (7%), 2024 9,25 Prozent (8%), 2025 10,5 Prozent (8%), 2026 14,5 Prozent (10%), 2027 14,5 Prozent (10%), 2028 17,5 Prozent (14,5%), 2029 21 Prozent (14,5%) und 2030 25 Prozent (22%) betragen.
Für Nahrungs- und Futtermittelpflanzen liegt die energetische Obergrenze von 2022 bis 2030 durchgängig bei 4,4 Prozent. Für Altspeiseöle und tierische Fette liegt die energetische Obergrenze von 2022 bis 2030 durchgängig bei 1,9 Prozent. Fortschrittliche Biokraftstoffe sollen in den folgenden Jahren einen energetischen Mindestanteil haben: Von 2022 0,2 Prozent, 2023 0,3 Prozent, 2024 0,4 Prozent, 2025 0,7 Prozent, 2026 1,0 Prozent, 2028 1,7 Prozent und 2030 2,6 Prozent. Mengen oberhalb des Mindestanteils werden mit Faktor 2 angerechnet. POME (Palm Oil Mill Effluent) wird nur einfach angerechnet, ist weiterhin auf den Mindestanteil anrechenbar.
Für Wasserstoff und PtX-Kraftstoffe sollen von 2022 bis 2030 die Mengen mit Faktor 2 angerechnet werden (Raffinerien und Straßenverkehr).
Bei Strom werden durchgängig von 2022 bis 2030 die Mengen der THG-Quote mit Faktor 3 angerechnet (Strom aus öffentlichen Ladepunkten, private Elektrofahrzeuge, Fahrzeugflotten).
Beim Luftverkehr soll die energetische Quote für PtL-Kerosin in 2026 bei 0,5 Prozent, 2028 bei 1 Prozent und 2030 bei 2 Prozent liegen.
Bei Palmöl sind es bis 2022 0,9 Prozent und ab 2023 0 Prozent.
Bei Co-Processing bleibt der gesetzliche Ausschluss; der Bundestag fordert die Bundesregierung auf (Entschließung), die Anrechenbarkeit durch BImSchV zu ermöglichen. Gemäß BImSchG dürfen nur Reststoffe (Anhang IX Teil A der RED II, fortschrittliche Biokraftstoffe) eingesetzt werden.
UER-Maßnahmen (Upstream Emissions-Reduktionen, UER) können nur noch bis einschließlich 2026 angerechnet werden.
Biogener-Wasserstoff-Einsatz in Straßenfahrzeugen (nicht in Raffinerien) aus Reststoffen (Anhang IX Teil A) wird ab dem 1.7.2023 angerechnet. BImSchV regelt die notwendigen Kriterien.
Verweis auf unvergällten Alkohol bleibt. Bunderegierung legt ab 2024 dem Bundestag einen Bericht zur THG-Quote vor (Technologien, Kosten, Verfügbarkeit).
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