Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde am 10. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nummer 69, Seite 4043) verkündet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren gegeben.

Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des Paragraf 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach Paragraf 72 Absatz 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die beschlossene Verordnung verschiedene Privilegierungen für wirtschaftliche Unternehmen (Ausnahmevorschriften und Erleichterungen bei der Fachkunde) vor.

Artikel 2 und 3 der oben genannten Mantelverordnung enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen mehrere Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst.

Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren
nach Paragrafen 53, 54 KrWG und AbfAEV

In Zusammenhang mit der Verabschiedung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zur bundeseinheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften zu erarbeiten. Zur Umsetzung dieser Entschließung hat das Bundesumweltministerium eine Bund/ Länder Arbeitsgruppe konstituiert, in deren Rahmen die "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet und abgestimmt wurde. Die Vollzugshilfe enthält neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als "wirtschaftliches Unternehmen". Die Vollzughilfe wurde inzwischen dem Ausschuss für Abfalltechnik der Bund Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgelegt und von diesem als geeignete Grundlage für einen praxisgerechten Vollzug der Anzeige- und Erlaubnisverordnung qualifiziert.

Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dienen. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Die Vollzughilfe soll zusätzlich den Adressaten der Verordnung, das heißt Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen.

Aktualisierungsdatum: 01.06.2014

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE162

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