Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau

Donauschutzübereinkommen

Multilaterale Vereinbarungen

Das "Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau" (BGBl. 1996 II Seite 875) vom 29. Juni 1994 ist am 22. Oktober 1998 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Moldawien, Montenegro, Österreich, Rumänien, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und die EU. In dem Übereinkommen heißt es in Artikel 2:

"Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt."

Aktualisierungsdatum: 01.12.2009

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE691

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