Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten

RoHS-Richtlinie

Richtlinien | RL 2011/65/EU

Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie) regelt bestimmte Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Sie dient dem Ziel, bestimmte gefährliche Stoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten zu verbannen. Die RoHS-Richtlinie schränkt hierfür die Nutzung bestimmter Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten ein. Hierzu gehören Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom sowie bestimmte bromhaltige Flammschutzmittel und Weichmacher. Dabei dürfen die aufgezählten Stoffe nur bis zu einem Höchstkonzentrationswert in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, sofern keine Ausnahme nach den Anhängen der Richtlinie für sie geltend gemacht werden kann. Durch die damit verbundene Ausschleusung von Schadstoffen soll das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessert und die schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verringert werden. Zudem werden weitergehende Pflichten der Hersteller wie zum Beispiel die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und das Anbringen des CE-Kennzeichens an dem Produkt festgelegt.

Die konsolidierte Fassung der RoHS-Richtlinie wurde in Deutschland durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt.

Neben der RoHS-Richtlinie regelt die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sogenannte WEEE-Richtlinie) die EU-rechtlichen Grundlagen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Beide Richtlinien sind auf die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet und sollen das Recycling von EAG stärken.

Aktualisierungsdatum: 22.05.2017
https://www.bmuv.de/GE784

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