Kreislaufwirtschaftsgesetz

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Gesetze | KrWG

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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Bis zum 5. Juli 2020 waren die Vorgaben der umfassend erneuerten Abfallrahmrichtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union" (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.

Neben den Vorgaben der Richtlinie, die ins deutsche Recht übernommen wurden, sind zusätzliche Maßnahmen ins deutsche Recht aufgenommen worden, um die Zielsetzung der Richtlinie zu erreichen. Um die Vermeidung von Abfällen zu stärken, wurde das schon bekannte und bewährte System der Produktverantwortung um die Obhutspflicht erweitert. Die Obhutspflicht verlangt die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen und lässt deren Entsorgung nur als letzte Möglichkeit zu. Weiter sichert die Obhutspflicht eine Transparenzpflicht, die auf Grundlage einer Rechtsverordnung durchgesetzt werden kann. Danach können Berichte über den Umgang mit Warenüberhängen, Retouren oder Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung der Produkte gefordert werden.

Der Unionsgesetzgeber hat sich im Zuge der Verabschiedung der neuen EU-Ökodesignverordnung (Inkrafttreten am 18. Juli 2024) kürzlich für die Einführung eines Warenvernichtungsverbots entschieden, welches in Art. 23 ff ESPR geregelt ist und durch einen allgemeinen Grundsatz eingeführt wird. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der EU-Verordnung gelten diese Vorgaben ohne weitere Umsetzung auch unmittelbar im nationalen Recht.

Damit das Recycling von Abfällen verbessert wird, soll vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen gestärkt werden. Darüber hinaus werden in Deutschland Stellen und Institutionen des Bundes zukünftig dazu verpflichtet, beim Einkauf explizit Produkte, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind zu bevorzugen, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie wurde am 17. September 2020 vom deutschen Bundestag beschlossen und am 9. Oktober 2020 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Aktualisierungsdatum: 27.08.2024

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