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Einweg und Mehrweg

Wie lassen sich Einweg von Mehrweggetränkeverpackungen im Handel unterscheiden?

Um die Unterscheidbarkeit von Einweg- und Mehrweggetränken zu verbessern, ist der Handel gemäß Verpackungsgesetz deswegen seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, am Regal deutlich darauf hinzuweisen, um welche der beiden Verpackungsarten es sich handelt. Darüber hinaus haben sich nahezu alle Hersteller und Vertreiber von Getränken in Einwegflaschen verpflichtet, diese Flaschen freiwillig mit einem "Einweg"-Hinweis zu kennzeichnen. Viele Abfüller kennzeichnen Mehrwegfaschen mit einem Mehrweg-Logo. Auch die Pfandhöhe kann einen Hinweis geben: Einwegverpackungen sind immer mit 0,25 Euro Pfand belegt, Mehrwegflaschen meist mit 0,08 oder 0,15 Euro.

Stand: 22.02.2023

Warum gibt es eine Pfandpflicht für Einweg- und Mehrwegverpackungen?

Wesentliches Ziel der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ist die Förderung bestehender Mehrwegsysteme. Außerdem wird mit dem Pfand verhindert, dass Verpackungen in der Umwelt landen. Es garantiert durch die sortenreine Sammlung im Pfandsystem zudem das hochwertige Recycling von Einwegverpackungen. So verbessert sich ihre Ökobilanz, trotzdem schneiden diese in den allermeisten Fällen nicht besser als Mehrwegverpackungen ab.

Stand: 22.02.2023

Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützen wir Mehrweg-Ansätze?

Das Bundesumweltministerium fördert den Einsatz umweltfreundlicher Mehrwegsysteme. Das Verpackungsgesetz sieht als politische Zielmarke bei Getränkeverpackungen einen Mehrweganteil von 70 Prozent vor. Dieses Ziel wird mit verschiedenen Maßnahmen verfolgt: Die Einweg-Pfandpflicht, die zum Beispiel bei Bier eine dauerhafte Stabilisierung des Mehrweganteils von über 80 Prozent bewirkt hat, gilt inzwischen für praktisch alle Einwegflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen. Das Verpackungsgesetz verpflichtet seit dem 1. Januar 2019 den Handel außerdem zu einer klaren Kennzeichnung an den Getränkeregalen, die wiedergibt, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegflaschen handelt. Im Bereich der Gastronomie schreibt die Mehrwegangebotspflicht seit dem 1. Januar 2023 vor, dass für Einweggetränkebecher und bestimmte Einwegverpackungen für Lebensmittel eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden muss. Damit wird die Etablierung von Mehrwegverpackungen in weiteren Lebensbereichen unterstützt.

Stand: 22.02.2023

Warum sind manche Einweggetränkeverpackungen von der Pfandpflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen, die in Ökobilanzen vergleichbar gut abschneiden wie Mehrwegflaschen. Außerdem sind Getränkebereiche ausgenommen, in denen der ökologische Nutzen der Pfandpflicht den Aufwand einer Umstellung auf Mehrweg derzeit nicht rechtfertigen würde. Das gilt zum Beispiel für Wein- und Spirituosenflaschen aus Glas. Die Rechtfertigung von Ausnahmen wird ständig überprüft und die Pfandpflicht in der Folge angepasst. So wurde zum Beispiel zuletzt die Pfandpflicht auf sämtliche Getränkedosen und nahezu alle Einwegkunststofflaschen erweitert. Für diese Verpackungstypen gelten die Ausnahmen also praktisch nicht mehr.

Stand: 22.02.2023

Sind alle Pfandflaschen auch Mehrwegflaschen?

Nicht alle Pfandflaschen sind Mehrwegflaschen. Rechtlich vorgegeben ist, dass für Einwegverpackungen ein Pfand von 0,25 Euro pro Flasche zu erheben ist. Einwegverpackungen sind zum Beispiel dünnwandige PET-Flaschen und Getränkedosen. Auf Mehrwegflaschen gibt es ein freiwillig erhobenes Pfand, zum Beispiel bei Bier- oder Mineralwasser-Mehrwegflaschen. Mehrwegflaschen sind meist aus Glas oder dickwandigem PET hergestellt. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach dem Wert der Flasche und variiert zwischen 8 Cent und 1 Euro pro Flasche.

Stand: 22.02.2023

Was passiert mit gebrauchten Einwegflaschen?

Nach der Rückgabe wird die Flasche geschreddert; der Werkstoff Polyethylenterephtalat, kurz PET wird zu über 97 Prozent recycelt. Dieser Kunststoff geht sortenrein ins Recycling und wird als PET erneut eingesetzt.

Stand: 22.02.2023