Wann und wie macht sich der CO2-Preis bei den Heizkosten bemerkbar?
Die CO2-Kosten werden von den Inverkehrbringern in die Lieferkette weitergegeben: Am Ende steigen also die Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Ankündigungen der Preiserhöhung an die Endkundinnen und Endkunden erfolgten bereits Mitte November des Jahres 2020. Der nationale Emissionshandel wird die Wärmerechnung ganz unterschiedlich stark beeinflussen, je nach Energieträger und Sanierungsgrad der Wohnung beziehungsweise des Hauses.
Für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung geregelt werden, wird sich die Preiserhöhung dort bemerkbar machen. Der jeweilige Abrechnungszeitpunkt hängt vom Vertrag mit dem der Vermieterin oder der Vermieter ab. So ist es möglich, dass Mietende erst im Jahr 2022 eine Abrechnung der Betriebskosten und der darin enthaltenen CO2-Kosten der Wärmelieferung für das Jahr 2021 erhalten. Vermieterinnen und Vermieter können jedoch aufgrund der bevorstehenden Preiserhöhung auch bereits eine Anpassung des monatlichen Betriebskostenvorschusses für die Monate ab Januar 2021 vornehmen.
Für Mieterinnen und Mieter, die einen fossilen Brennstoff zur Wärmebereitstellung in ihren Wohnräumen selbstständig beziehen (zum Beispiel Gasetagenheizung), oder entsprechende Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer kann sich die Preiserhöhung ab 2021 auf die Brennstofflieferung auswirken.
Die Mehrkosten werden nach derzeitiger Rechtslage von den Vermietenden uneingeschränkt auf die Mieterinnen und Mieter weitergegeben, da sie als Preisbestandteil der Heizkosten Teil der in die Heizkostenumlage eingehenden Aufwendungen sind. Die Bundesregierung prüft derzeit die Beschränkung dieser Kostenumwälzung (siehe unten).