Zweiter Monitoring-Bericht zur gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung von Abfällen

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Am 19. Oktober 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen beschlossen. Gegenstand des Berichts ist der Vollzug der §§ 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen von Abfällen sowie die entsprechende Anzeigepflicht für die Sammlungen regeln.

Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen war im damaligen Gesetzgebungsverfahren zum KrWG umstritten und konnte erst im Vermittlungsausschuss einer Lösung zugeführt werden. Die Regelungen wurden daher bereits zeitnah nach Inkrafttreten des KrWG in einem ersten Monitoring-Bericht evaluiert. Der Bericht, der im März 2014 dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und dort beraten wurde, kam zu dem Ergebnis, dass kein Bedarf für eine Gesetzesänderung besteht. Aufgrund der zutage getretenen Vollzugsdefizite kündigte die Bundesregierung jedoch eine weitere Evaluierung an. Als Grundlage der weiteren Evaluierung wurde ein Forschungsvorhaben mit dem Titel "Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit" durchgeführt. Der nun beschlossene zweite Monitoring-Bericht stellt die wesentlichen Ergebnisse des Forschungsvorhabens sowie die Fortentwicklung der Rechtsprechung dar: 

  • Im ersten Monitoring-Bericht wurde ausgeführt, dass festgestellte Vollzugsprobleme einer gewissen Umstellungsphase nach Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012 geschuldet sind. Mittlerweile lässt sich feststellen, dass sich der Vollzug wesentlich besser eingespielt hat und insgesamt mit Augenmaß agiert. Die von den Verbänden der privaten Entsorgungswirtschaft noch im ersten Monitoring-Bericht behauptete "Verdrängung" gewerblicher Sammler vom Markt durch kommunale Aktivitäten hat sich nicht bestätigt. Die Untersagungsquote, die sich auch auf die Unzuverlässigkeit der Sammelunternehmen stützt, liegt insgesamt bei lediglich 5 Prozent.
  • Der erste Monitoring-Bericht war bereits ausführlich auf die zwischenzeitliche ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Bereits damals war die Auffassung der Bundesregierung, dass die Regelungen des KrWG zur gewerblichen Sammlung verfassungs- und EU-rechtskonform sind, aber auch in verfassungs- und EU-rechtskonformer Weise umzusetzen sind, von den Obergerichten bestätigt worden. Diese Auffassung ist nunmehr durch zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigt worden
    • BVerwG, Urteil vom 30.6.2016, 7 C 5.15 (Pflicht zur Darlegung der Verwertungswege ist durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt)
    • BVerwG, Urteil vom 30.6.2016, 7 C 4.15 (EU-rechtskonforme Auslegung der Eingriffsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG) 

Der Bericht wurde auch dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

https://www.bmuv.de/DL1848

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