Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Einführung der Erweiterten Herstellerverantwortung für kunststoffhaltige Fischfanggeräte

Umsetzung von Artikel 8 Absatz 8 und 9 EU-Einwegkunststoffrichtlinie

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Neben verschiedenen Einwegkunststoffartikeln gehören auch Fanggeräte zu den zehn am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Kunststoffabfällen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) sieht daher gemäß Artikel 8 Absatz 8 und 9 die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für kunststoffhaltige Fanggeräte vor. Die Hersteller dieser Produkte sollen künftig an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung des Fanggeräteabfalls sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen (Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit) beteiligt werden.

Die nationale Umsetzung dieser EU-rechtlichen Vorgabe erfolgt durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Vertragspartner sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten, der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) und die Hafenbetreiber aus den Küstenbundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Wesentliche Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrages:

  • Die Hersteller verpflichten sich, die erweiterte Herstellerverantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten kunststoffhaltigen Fanggeräte zu übernehmen, indem sie dem NABU einen Betrag in Höhe von 0,35 Euro pro in Verkehr gebrachtem Kilogramm Fanggerät bezahlen. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2023.
  • Der NABU verpflichtet sich, auf der Grundlage des bestehenden Projektes "Fishing for Litter" die getrennte Sammlung und anschließende Entsorgung der angefallenen Fanggeräte-Abfälle in den im Vertrag aufgeführten Häfen durchzuführen. Darüber hinaus kümmert sich der NABU um Sensibilisierungsmaßnahmen, zum Beispiel im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung von nicht mehr benötigten Fanggeräten.
  • Die Hafenbetreiber verpflichten sich, die getrennte Sammlung der Fanggeräte zu ermöglichen, indem sie zum Beispiel das Aufstellen eines Containers auf ihrem Betriebsgelände und das Durchführen von Sensibilisierungsmaßnahmen dulden.
  • Das BMUV überwacht die Einhaltung des Vertrages, führt jährliche Gespräche mit den Vertragsparteien und berichtet regelmäßig über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

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Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/DL2857

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