Gewässerschutzpolitik in Deutschland

Zentrale Aufgaben der Gewässerschutzpolitik in Deutschland sind, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trink- und Brauchwasserversorgung zu gewährleisten und alle anderen Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, möglichst im Einklang mit dem Schutz der Gewässer langfristig zu sichern.

Langfristige Ziele der Gewässerschutzpolitik in Deutschland sind,

  • eine gute ökologische und chemische Qualität der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen,
  • die Trink- und Brauchwasserversorgung mengen- und gütemäßig zu gewährleisten und
  • alle anderen Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, langfristig zu sichern. Dazu gehören zum Beispiel Erholung und Freizeit, Schifffahrt oder Energienutzung.

Um diese Ziele zu erreichen, folgt die Gewässerschutzpolitik nachstehenden Prinzipen:

  • Vorrang der Vorsorge,
  • verursachergerechte Kostenzuordnung und volle Kostendeckung,
  • Kooperation aller an der Wassernutzung und am Gewässerschutz Beteiligten.

Zur Durchsetzung der Prinzipien der Gewässerschutzpolitik haben Bund und Länder ein leistungsfähiges gesetzliches Instrumentarium entwickelt.

Gesetzgebung

Das gesetzliche Instrumentarium im Gewässerschutz umfasst folgende Rechtsbereiche:

1. Ordnungsrecht

Mit dem wasserrechtlichen Ordnungsrecht werden die Gewässer in Deutschland der staatlichen Bewirtschaftung unterstellt. Bürger und Behörden werden zu schonendem Umgang mit der Ressource Wasser verpflichtet. Das wichtigste Bundesgesetz ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ursprünglich aus dem Jahr 1957. Im März 2010 ist eine grundlegende Neufassung in Kraft getreten. Mit ihr wurde die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ins Bundesrecht abgeschlossen, so dass die Bundesländer ihre Landeswassergesetze den europäischen Regelungen anpassen konnten. Mit dieser Novelle wurde der Einstieg in eine grenzüberschreitende nachhaltige Gewässerwirtschaft rechtlich verankert. Ziel ist es, dass alle Gewässer bis spätestens 2027 einen guten Zustand erreichen, nicht nur bei Schadstoffen, sondern auch bei der im Wasser heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Dazu müssen Bewirtschaftungspläne erarbeitet werden. Zur Koordinierung bestehen in den Flussgebieten Flussgebietsgemeinschaften der Länder im Einzugsgebiet der großen Flüsse.

Weiterhin wurden durch das WHG auch die Hochwassermanagement-Richtlinie, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die Industrieemissionen-Richtlinie (für das Wasserrecht) umgesetzt. Daneben gibt es einige wichtige Verordnungen zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes. Zu nennen sind insbesondere die Abwasserverordnung (AbwV), die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und die Grundwasserverordnung (GrwV). Auch durch diese Verordnungen dienen unter anderem der Umsetzung wichtiger EU-Regelungen. So werden durch die die Abwasserverordnung zum Beispiel die Kommunalabwasserrichtlinie und die sogenannten BVT-Schlussfolgerungen ("best available technique") der EU für die Abwasserbranchen umgesetzt. Die GrwV setzt die EU-Grundwasserrichtlinie und die OGewV die EU-Umweltqualitätsnormen für Gewässer um.

Das Wasserrecht der Länder (Landeswassergesetze und Landesverordnungen) ergänzt zum Teil das Bundesrecht, in Einzelfällen kann es auch abweichende Regelungen enthalten.

2. Abgabenrecht

Gemäß dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes und ergänzender Vorschriften der Bundesländer muss für das Einleiten von Abwasser mit bestimmten Schadstoffen in Gewässer eine Abwasserabgabe gezahlt werden. Mit ihr wird ein ökonomischer Anreiz geschaffen, die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer möglichst zu reduzieren. In der Mehrzahl der Länder gibt es außerdem Abgaben für die Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser, teilweise auch aus Oberflächengewässern ("Wasserpfennig"). Dies soll den sparsamen Umgang mit dem kostbaren Gut Wasser fördern.

3. Stoffrecht

Zum Schutz des Wassers vor schädigenden Stoffen gibt es eine Reihe von gesetzlichen Regelungen. Dazu gehören insbesondere das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz des Bundes, das Chemikaliengesetz, das Pflanzenschutzgesetz und das Düngemittelgesetz und einschlägige Verordnungen.

4. Haftungs- und Strafrecht

Wer ein Gewässer verschmutzt und einem anderen einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen. So sieht es das allgemeine zivilrechtliche Haftungsrecht vor. Bei umweltgefährdenden Schäden greifen daneben die Schadensersatzpflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Paragraf 22 WHG) oder es gilt das Umwelthaftungsgesetz. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt, macht sich darüber hinaus unter Umständen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (Paragraf 324 StGB) strafbar.

Zuständigkeiten

Auf dem Gebiet des Gewässerschutzes hat der Bund nach der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Länder können allerdings von Bundesregelungen mit Ausnahme von stoff- und anlagenbezogenen Regelungen sowie von EU-Vorgaben abweichen. Abweichungen sind allerdings relativ selten. Dagegen sind ergänzende Landesregelungen üblich. Verfahrensregelungen finden sich überwiegend in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (anders als zum Beispiel im Immissionsschutz- oder Atomrecht).

Der Vollzug des Bundes- und Landesrecht ist ausschließlich Sache der Bundesländer. Der Bund hat hier auch kein Aufsichtsrecht. In den meisten Bundesländern (anders in Stadtstaaten und kleinen Flächenländern) folgt die Wasserwirtschaftsverwaltung dem dreistufigen Aufbau der allgemeinen Verwaltung:

  • Oberste Behörde: (Umwelt) Ministerium mit Geschäftsbereich Wasserwirtschaft (Aufgaben: Steuerung und übergeordnete Verwaltungsverfahren)
  • Mittelinstanz: Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten, Landesämter (Aufgaben: regionale wasserwirtschaftliche Planung, bedeutsame wasserrechtliche Verfahren, Verwaltungsverfahren)
  • Untere Instanz: Untere Wasserbehörde im Kreis oder kreisfreier Stadt, technische Fachbehörde (Aufgaben: wasserrechtliche Verfahren sowie Fachberatung, Überwachung von Gewässern und Einleitungen)

Zur Abstimmung ihrer Wasserwirtschaftspolitik haben sich die Bundesländer und der Bund zur "Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser" (LAWA) zusammengeschlossen. Hier koordinieren sich die Länder im Hinblick auf den Verwaltungsvollzug und mit dem Bund im Hinblick auf die Gesetzgebung.

Wichtigste wasserwirtschaftliche Aufgaben der Kommunen sind die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Die Abwasserbeseitigung ist öffentlich-rechtlich, die Wasserversorgung teilweise auch privatwirtschaftlich organisiert. Zur Kostendeckung werden Wasserabgaben (Gebühren, Preise und Beiträge) erhoben.

Stand: 22.12.2016

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