Besserer Schutz für Schweinswale und Seevögel in den Meeresschutzgebieten der Nordsee

08.02.2019
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 016/19
Thema: Artenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
BMU und BMEL haben konkrete Vorschläge für Beschränkungen der Berufsfischerei in den Meeresschutzgebieten der Nordsee und für den Schutz von bedrohten Arten und Lebensräumen erarbeitet.

Bundesumweltministerium (BMU) und Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) haben konkrete Vorschläge für Beschränkungen der Berufsfischerei in den Meeresschutzgebieten der Nordsee erarbeitet. Diese wurden als "gemeinsame Empfehlung" an die EU-Kommission übermittelt und betreffen die Natura-2000 Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). BMU und BMEL empfehlen darin Maßnahmen, die dem Schutz der dort vorkommenden bedrohten Arten und Lebensräume dienen. Dazu gehören zum Beispiel Schweinswale und Seevögel, Riffe und Sandbänke. Sie sollen einen Beitrag dazu leisten, bis zum Jahr 2020 das Ziel zu erreichen, die Meeresumwelt wieder in einen „guten Zustand“ zu bringen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die bedrohten Arten und Lebensräume unserer Meere und Ozeane, wie der Schweinswale, der Sterntaucher und der Prachttaucher, bedürfen eines besseren Schutzes. Damit Meeresschutzgebiete ihrem Namen gerecht werden, sind Einschränkungen der dortigen Fischerei notwendig. Mit der Übermittlung von Vorschlägen dafür haben wir nun die Voraussetzung geschaffen, dass die EU-Kommission entsprechende Vorschriften erlassen kann."

Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen die Natura-2000 Gebiete „Doggerbank“, „Borkum Riffgrund“, "Sylter Außenriff" und "Östliche Deutsche Bucht". Diese bedecken zusammen circa 28 Prozent der Fläche der Außenwirtschaftszone. Innerhalb dieser Gebiete sollen auf Teilflächen bestimmte Fischereitechniken in der Berufsfischerei untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Es werden Regelungen für die Verwendung von Stellnetzen und Schleppnetzen vorgeschlagen, um Meeressäugetiere und Seevögel, sowie Riffe und Sandbänke und die darauf angewiesenen Arten besser zu schützen.

Die übermittelten Empfehlungen sind mit allen betroffenen EU Mitgliedsstaaten abgestimmt, die unter nicht-deutscher Flagge Fischereirechte in der deutschen AWZ wahrnehmen. Im nächsten Schritt liegt es nun an der EU-Kommission, die Empfehlungen im Rahmen einer Verordnung verbindlich festzuschreiben.

Hintergrund:

Als AWZ wird das Gebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet, das heißt das Meeresgebiet in einer Entfernung von 12 bis maximal 200 Seemeilen von der Küstenlinie, in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Die Zuständigkeit für diese Schutzgebiete in der AWZ liegt bei der Bundesregierung, während die Gebiete im Küstenmeer (bis 12 Seemeilen) in die Zuständigkeit der Länder fallen.

In den Natura 2000-Richtlininen (der Fauna-Flora Habitat – Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie) sind Arten und Lebensräume benannt, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, um ein ökologisch kohärentes Netzwerk (NATURA 2000) zu erzielen.

Deutschland hat die Verpflichtung, Maßnahmen für die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des sogenannten "günstigen Erhaltungszustands" dieser Arten und Lebensräume festzulegen. Die Festlegung der Maßnahmen für den Fischereisektor erfolgt im Rahmen der Vorschriften der "Verordnung über die gemeinsame Fischerpolitik". Die "gemeinsame Empfehlung" ist daher allen wirtschaftlich betroffenen Mitgliedstaaten der EU vorzulegen und mit diesen abzustimmen. Wenn mit allen betroffenen Staaten eine Einigung erzielt wurde, kann anschließend die "gemeinsame Empfehlung" der Kommission vorgelegt werden, die diese dann mit einer Verordnung verbindlich festschreibt. Für das Fischereimanagement in den Natura-2000 Gebieten in der AWZ der Nordsee ist diese Einigung im Dezember 2018/2019 erfolgt.

08.02.2019 | Pressemitteilung Nr. 016/19 | Artenschutz
https://www.bmuv.de/PM8381
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